22.10.2009
Internetrecht,Rundfunkgebührenrecht
VG Frankfurt am Main: Internetfähige PCs sind nicht rundfunkgebührenpflichtig
Bloßer Besitz von rundfunktauglichen Geräten lässt nicht automatisch auf tatsächliche Nutzung schließen
Ein im häuslichen Arbeitszimmer befindlicher PC, der Rundfunkprogramme über das Internet wiedergeben kann, jedoch ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Der Kläger wendet sich gegen die Rundfunkgebührenpflicht für einen für seine Berufsausübung
genutzten internetfähigen Personalcomputer (PC). Er bewohnt mit seiner
Familie ein Einfamilienhaus. Dort befinden sich privat genutzte Rundfunk- und Fernsehgeräte,
für die der Kläger Gebühren entrichtet. Im Streit steht zwischen den Beteiligten
die Gebührenpflicht für im häuslichen Arbeitszimmer befindliche Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben und
die der Kläger eigenen Angaben zufolge ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit als
selbstständiger Informatiker benutzt.
Kläger hält Rundfunkgebührenpflicht für nicht begründet
Mit Gebührenbescheid vom 1. März 2008 zog der Hessische Rundfunk, der Beklagte, den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 zurück. Mit der am 15. Mai 2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren und hält eine Rundfunkgebührenpflicht für die in seinem Arbeitszimmer vorgehaltenen Geräte nicht für begründet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hält an der Rundfunkgebührenpflicht des Klägers für seinen zu nicht rein privaten Zwecken genutzten internetfähigen PC in der Betriebsstätte fest. Dabei handele es sich um ein sog. neuartiges Rundfunkempfanggerät i. S. d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).
Allein der Besitz von rundfunktauglichen Geräten für Rundfunkgebührenpflicht nicht ausreichend
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass der Kläger für gewerblich genutzte internetfähige Personalcomputer
nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Die gewerblich genutzten PCs fielen bereits
unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte gem. § 5 Abs. 2 RGebStV. Dies gelte
unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden,
ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfunkempfangsgerät handele. Unerheblich
sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten
PC handele. Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil
der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang
bereitgehalten werde. Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung
und damit die Rundfunkgebührenpflicht nicht aus. Multifunktionale Geräte
würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Daher könne aus dem bloßen Besitzt
dieser Geräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang
geschlossen werden. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei
herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, bei denen eine andere Zweckverwendung
in der Regel ausgeschlossen sei.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, VG Frankfurt am Main