17.08.2011
Verwaltungsrecht,Rundfunkgebührenrecht
BVerwG: Keine Rundfunkgebühr für Internet-PC als Zweitgerät
Für nicht ausschließlich im privaten Bereich genutzte Zweitgeräte gilt Rundfunkgebührenfreiheit
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) ist im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Da neuartige Rundfunkgeräte häufig tragbar sind (Laptops, internetfähige Mobiltelefone), entziehen sich somit einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Zudem dienen die Geräte häufig als Arbeitsmittel und nicht (primär) dem Rundfunkempfang. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen.
Rundfunkanstalten in allen Instanzen erfolglos
Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten zurückgewiesen.
Keine Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für
neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im
nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken
zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang
bereitgehalten werden.
Neuartige Geräte werden vor allem im nichtprivaten Bereich als Arbeitsmittel und nicht primär zum Rundfunkempfang genutzt
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin
ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche
Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang
bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es
darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht
ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks
oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht
maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung
gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren
will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige
Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor
allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern
werden als Arbeitsmittel benutzt.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online