18.08.2009
Rundfunkgebührenrecht
Auch ein zu Arbeitszwecken genutzter Internet-PC ist rundfunkgebührenpflichtig
Leistungspflicht entsteht bereits bei Nutzungsmöglichkeit
Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auch für einen internetfähigen PC, der ausschließlich zu Arbeitszwecken verwendet wird, rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.
Der Kläger nutzt den in seinem Gewerbebetrieb befindlichen PC nach eigenen Angaben auf
keinen Fall zum Empfang von Rundfunk- oder Fernsehprogrammen.
Objektives Indiz für Nichtnutzung der Radiofunktion nicht ersichtlich
Seine gegen den Gebührenbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg
abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch ein internetfähiger PC
unter den Begriff der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrag
falle. Livestreams, die von verschiedenen Fernseh- und Radiosendern im Internet angeboten
werden, seien als Rundfunk zu qualifizieren. Nach Ansicht des Gerichts werden internetfähige
PC auch, wie es für die Gebührenpflichtigkeit erforderlich ist, zum Empfang bereitgehalten.
Die Leistungspflicht knüpfe allein an den durch den Besitz des Geräts begründeten
Empfangsstatus und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an. Ein objektives Indiz
dafür, dass die empfangsfähigen Geräte tatsächlich nicht zum Empfang bereitgehalten werden,
hat das Gericht nicht gesehen. Es liege nicht gänzlich fern, den internetfähigen PC zum
Radioempfang und ggf. zum Fernsehempfang zu nutzen. Dies gelte auch bei beruflich genutzten
Computern. Verstöße gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen wurden verneint.
Das Gericht hat auch auf die Regelung zur Zweitgerätefreiheit hingewiesen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des VG Regensburg vom 23.04.2009