21.08.2009
Arbeitsrecht
BAG: Muslimische Lehrerin darf auch Mütze als Kopftuch-Ersatz nicht in der Schule tragen
Abmahnung wegen Tragens religiöser Kopfbedeckung in der Schule zulässig
Gilt an einer Schule für Lehrer ein Kopftuchverbot, um keine religiösen Bekundungen abzugeben, darf an Stelle des Kopftuches auch nicht eine Mütze getragen werden, die ebenso Haare, Haaransatz und Ohren bedeckt. Eine daher erteilte Abmahnung ist zulässig, da diese Kopfbedeckung weit mehr darstellt, als nur ein modisches Accessoire. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter
während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die
Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht
im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten.
Mütze als Ersatz für islamisches Kopftuch
Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig
bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein
islamisches Kopftuch getragen wird.
Klägerin hält Abmahnung für unwirksam
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer
Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens
und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher
Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten
Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen,
trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die
Ohren komplett verbirgt.
Mehr als nur modisches Accessoire
Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Bundesarbeitsgericht
ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung
als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen.
Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, BAG