10.04.2008
Arbeitsrecht,Grundrechte
Auch eine Mütze als Ersatz für ein Kopftuch verstößt gegen Religionsfreiheit
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine vom Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Sozialpädagogin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol eines religiösen Bekundung bestätigt und die dagegen eingereichte Berufung zurückgewiesen.
Das Gericht sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der
Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an, das die muslimische Klägerin bis zum
Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW getragen hatte.
Die daraufhin erteilte Abmahnung, mit der die Klägerin aufgefordert worden war, das
Tragen der Mütze im Dienst zu unterlassen, ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat mit
ihrer Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religiöse Bekundung
vorgenommen. Hier stehen sich die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin
als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüber. Nach Abwägung dieser Grundrechte
kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die so genannte negative Religionsausübung
vorrangig ist. Ebenso ist keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche
Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorliegen.
Ein vorher unterbreiteter Vergleichsvorschlag, die Mütze durch eine Echthaarperücke zu
ersetzen, wurde von der Klägerin abgelehnt.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 10.04.2008