14.07.2008
Verkehrsrecht / Straßenverkehrsrecht,Ordnungswidrigkeitenrecht
Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"
Auch Lesen gespeicherter Notizen oder der Uhrzeit ist untersagt
Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch dann untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will. Der 1. Strafsenat des OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers nicht zur Entscheidung zu, der durch das Amtsgericht Bonn wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt worden war.
Der Fahrzeugführer hatte unwiderlegt dahin argumentiert, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus seiner Brusttasche entnommen, sondern habe es als Navigationssystem nutzen wollen.
Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO
Auch mit dieser Einlassung hielt der Strafsenat einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 23
Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung für gegeben. Danach ist die Benutzung eines
Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder
hält.
OLG: Begriff der Benutzung schließt sämtliche Bedienfunktionen ein
Der Begriff der Benutzung schließt nach Meinung des Gerichts sämtliche
Bedienfunktionen ein, umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen
der Nutzung. Dies gilt etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten
oder eine andere Verwendung als Kommunikationsinstrument. Unter Hinweis auf die
Rechtsprechung weiterer Oberlandesgerichte hält der Senat die Handynutzung am Steuer
aber auch dann für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung,
Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt werden, die von Geräten neuerer Bauart
zur Verfügung gestellt werden.
Verbot gilt auch für Smartphones und Handhelds
Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät
überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handelt, womit etwa auch Smartphones
bzw. Handhelds (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 -) mit Telefonfunktion erfasst werden. Der Verbotstatbestand werde etwa auch
dann erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06 -)
oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät (vgl. Thüringer OLG Jena, Beschluss v. 16.05.2006 - 1 Ss 82/06 -) genutzt werde. Anders
könne es bei „reiner Ortsverlagerung“ des Mobiltelefons im Auto sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.10.2006 - IV-2 (OWi) 134 - (OWi) 70/06 III -), was keinen konkreten
Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Navigationshilfe
beinhalte aber im weiteren Sinne – ähnlich wie die Teilnahme am Internet – einen
Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das
Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am
Steuer halten.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, OLG Köln (pm)