26.06.2008
Verwaltungsrecht,Schulrecht
Bremen: Das Kopftuchverbot für Lehrkräfte gilt für Referendare nur eingeschränkt
Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Ausbildung zur Lehrerin von einer Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, nicht im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit dar.
Zwar kann der Staat von angestellten oder beamteten Lehrkräften verlangen, dass
sich diese in der Schule des Tragens jeglicher religiöser Symbole enthalten. Das besondere
öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis – außerhalb eines Beamtenverhältnisses
– ist vom Bundesverfassungsgericht aber gerade gefordert worden, um
bei Berufen mit staatlichem Ausbildungsmonopol solchen Personen, die nicht in ein
Beamtenverhältnis übernommen werden könnten, gleichwohl den Zugang zu diesen
Berufen zu ermöglichen, die außerhalb des öffentlichen Dienstes auszuüben sind,
z.B. als Lehrer an Privatschulen. Würde man nun auch im Rahmen eines solchen
besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses von einer angehenden
(deutschen) Lehrkraft von vornherein verlangen, von ihr als verbindlich empfundene
religiöse Kleidungsvorschriften während des Unterrichts nicht zu befolgen, käme eine
solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes (§ 59 Abs. 4 und 5) einer verfassungswidrigen
Berufszulassungsschranke gleich. Denn die Klägerin könnte dann ihre
mit dem Studium begonnene Ausbildung nicht berufsqualifizierend abschließen.
Beschränkung nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
Das Grundgesetz erlaubt solche Einschränkungen des Berufszugangs nur dann,
wenn sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich
sind. Insofern verstößt die Auslegung der Vorschriften des Bremischen Schulgesetzes
durch das Berufungsgericht, das auch im Ausbildungsverhältnis bereits eine abstrakte,
d.h. theoretische Gefährdung des Schulfriedens hat ausreichen lassen, gegen
Art. 12 Abs. 1 GG. Die Schulbehörde wird nun zu prüfen haben, ob die Durchführung
der Ausbildung der Klägerin eine greifbare, d.h. konkrete Gefährdung des Schulfriedens
im Hinblick auf Grundrechte der Eltern und Schüler darstellt.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/08 des BVerwG vom 26.06.2008