23.03.2007
Verwaltungsrecht,Schulrecht
Kopftuchverbot: Muslima wird nicht als Referendarin zugelassen
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass das Landesinstitut für Schule (LIS) eine Muslima, die sich strikt weigert, beim Unterrichten auf das sog. islamische Kopftuch zu verzichten, nicht in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufnehmen muss.
Das Verwaltungsgericht Bremen hatte die Behörde
zuvor zur Neubescheidung über einen entsprechenden Aufnahmeantrag verpflichtet. Diese
Entscheidung wurde aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat damit seinen bereits im vorausgegangenen Eilverfahren vertretenen
Standpunkt bestätigt, dass die Vorschriften des bremischen Schulgesetzes, die insbesondere im
Hinblick auf Vorgaben der bremischen Landesverfassung Lehrer verpflichten, in der Schule auch
hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen
a l l e r Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten Rücksicht zu nehmen,
verfassungskonform sind. Dies gilt auch für Referendare und Referendarinnen, soweit sie Unterricht
erteilen. Zwar hat der Staat insoweit ein Ausbildungsmonopol, so dass der Ausbildungsanspruch nur
beschränkt werden darf, wenn dies zum Schutz eines Rechtsgutes von überragender Bedeutung
unerlässlich ist. Die engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Freiheit der
Berufswahl beschränkt werden darf, sind in Bremen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
jedoch erfüllt. Das Neutralitätsgebot und die Wahrung des Schulfriedens lassen auch für das Unterrichten
durch Referendare und Referendarinnen eine Ausnahme nicht zu.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 22.02.2007