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11.11.2013

Verwaltungsrecht,Beamtenrecht

Kopftuchtragen kein Hindernis für Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst

Fehlende charakterliche Eignung der Muslimin wegen Tragen eines Kopftuches nicht erkennbar

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag einer Muslimin, welche aus religiösen Gründen auch während der Dienstübung ein Kopftuch tragen möchte, auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass anders als bei einer Lehrerin im Schuldient das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Auch die Einschätzung des Kreises, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches ggf. zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten, bestätigte sich für das Gericht sowohl nach Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:08.11.2013
  • Aktenzeichen:26 K 5907/12

Quelle:Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online