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23.01.2020

Familienrecht

Leiblicher Vater kann trotz entgegenstehenden Willens der Eltern des Kindes Umgang mit Kind haben

Umgang mit leiblichem Vater muss Kindeswohl dienen

Der leibliche Vater eines Kindes, der nicht der rechtliche Vater ist, kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn dies die Eltern des Kindes nicht wollen. Nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau eine außereheliche Affäre gehabt, woraus ein Kind entstand. Das Kind lebte nachfolgend im Haushalt der Mutter. Der leibliche Vater wollte nunmehr zu seinem mittlerweile einjährigen Kind eine Beziehung aufbauen und verlangte daher ein Umgangsrecht. Die Mutter des Kindes verweigerte dies. Sie führte an, dass ihr Ehemann ihr zwar den Ehebruch verziehen habe, er sich aber im Falle eines Umgangsrechts des leiblichen Vaters mit dem Kind von ihr trennen würde. Der leibliche Vater hielt dies für unbeachtlich und beantragte beim Amtsgericht Senftenberg Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts mit dem Kind.

Amtsgericht lehnt Antrag ab Das Amtsgericht Senftenberg lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab, da seiner Auffassung nach für den Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts keine Erfolgsaussicht bestünde. Ein Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind würde nicht dem Kindeswohl dienen. Gegen diese Entscheidung legte der leibliche Vater sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht Erfolgsaussicht des Antrags auf Umgang Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des leiblichen Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Antrag auf Anordnung eines Umgangsrechts mit dem Kind gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB sei erfolgsversprechend.

Umgang des leiblichen Vaters mit Kind dient grundsätzlich Kindeswohl Die Annahme der Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des leiblichen Vaters mit dem Kind setze voraus, so das Oberlandesgericht, dass die vom Umgang zu erwartenden Vorteile, die sich ergebenden Nachteile überwiegen. Grundsätzlich könne Umgang eines Kindes, das bereits einen rechtlichen Vater hat, mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dienen, indem er ihm ermögliche, eine Beziehung zu einer außerhalb seiner sozialen Familie stehenden Person zu entwickeln. Die Aufgrund des Umgangs entstehende Beziehung könne dem Kind zu Klarheit über die Familienverhältnisse sowie über Fragen, welche die eigene Herkunft betreffen, verhelfen, was grundsätzlich ebenfalls als Vorteil zu bewerten sei.

Weigerung der Eltern zum Umgang unerheblich Demgegenüber genüge der Umstand, dass sich die Eltern beharrlich weigern, einen Umgang zuzulassen nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht, um den Umgang des Kindes mit dem leiblichen Vater abzulehnen. Würde man diese in solchen Fallkonstellationen typische Verweigerungshaltung der sozialen Familie akzeptieren, liefe die Regelung des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB ins Leere. Denn der leibliche Vater werde generell als Störenfried der behüteten rechtlichen Familie angesehen. Damit würde praktisch eine Vermutung gegen die Kindeswohldienlichkeit etabliert werden.

Gewährung der Verfahrenskostenhilfe Danach sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts dem leiblichen Vater für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, damit die Voraussetzungen des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB geklärt werden können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:24.01.2018
  • Aktenzeichen:13 WF 303/17

Quelle:Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)