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25.05.2018

Familienrecht

Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung

Anwendung der Vorschrift des § 1568a Abs. 6 BGB

Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung gemäß § 1568a BGB besteht nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung. Insofern kommt § 1568a Abs. 6 BGB zur Anwendung. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Rechtskraft der Scheidung im Dezember 2014 beantragte die Ex-Ehefrau im April 2016 beim Amtsgericht Forchheim die Zuweisung des als Ehewohnung genutzten Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung. Das Haus war im Eigentum beider Eheleute. Während die Frau zusammen mit der gemeinsamen Tochter im Erdgeschoss des Hauses lebte, bewohnte der Mann das Obergeschoss. Jedoch war dieses nur über das Wohnzimmer der Frau zu erreichen.

Amtsgericht gab Zuweisungsantrag statt Das Amtsgericht Forchheim gab dem Zuweisungsantrag der Frau aus Kindeswohlgesichtspunkten statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.

Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des Mannes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Frau stehe kein Anspruch auf Zuweisung des Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung gemäß § 1568a Abs. 1 BGB zu. Denn die Ausschlussfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB sei bereits abgelaufen.

Keine Wohnungszuweisung aufgrund Ablaufs der Ausschlussfrist Nach dieser Vorschrift erlösche zwar nur der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, so das Oberlandesgericht. Jedoch erfasse dies auch den Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Denn der Gesetzgeber habe unzweifelhaft aus Gründen des Schutzes des berechtigten Ehegatten etwa im Hinblick auf eine etwaige Teilungsversteigerung eine Koppelung von Überlassung der Wohnung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrags beabsichtigt. Daher sei es folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlösche. Es wäre systemwidrig, innerhalb eines Jahres nach Scheidung die Überlassung der Wohnung mit Begründung eines Mietverhältnisses zuzulassen, dann aber, nach Ablauf dieser Frist, die Überlassung der Wohnung ohne jegliche Rechtsgrundlage und Sicherheit für die Beteiligten verlangen zu können.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Bamberg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:03.11.2016
  • Aktenzeichen:2 UF 154/16

Quelle:Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)