16.01.2006
Grundrechte,Jagdrecht
Kein Anspruch des Grundstückseigentümers aus Gewissensgründen gegen den Jagdausübungsberechtigten auf Beseitigung eines Hochsitzes
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es der Eigentümer eines zu einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks, das weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt wird, dem Jagdpächter nicht aus Gewissensgründen un-tersagen kann, auf dem Grundstück einen Hochsitz und eine Fütterungseinrichtung zu errichten.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger (Miteigentümer und Nießbrauchsberechtigte eines Grundstücks), die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ablehnen, Beseitigung des ohne ihre Zustimmung erbauten Hochsitzes
verlangt; der beklagte Jagdpächter hatte im Wege der Widerklage Duldung seiner jagdlichen Einrichtungen gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Dem ist der Bundesgerichtshof im
Anschluss an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 3
C 31/04 - (
Der Jagdgegner wird dadurch nicht gezwungen, gegen sein Gewissen die Jagdausübung aktiv zu fördern, sondern er muss sie lediglich passiv hinnehmen. Das zum französischen Jagdrecht ergangene, teilweise abweichende Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 in der Sache Cassagnou u.a. gegen Frankreich ist auf das deutsche Recht nicht übertragbar. Infolgedessen können die Grundstückseigentümer und die zur Nutzung berech-tigte Nießbraucherin hier, eine nach den maßgebenden Bestimmungen des rhein-land-pfälzischen Landesjagdgesetzes gestattete Errichtung eines Hochsitzes nicht verhindern.
AG Pirmasens - Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 2 C 539/03
LG Zweibrücken - Entscheidung vom 30. November 2004 - 3 S 126/04 Karlsruhe, den 15. Dezember 2005
Angaben zum Gericht:
Quelle:Pressemitteilung Nr. 175/05 des BGH vom 15.12.2005