27.06.2012
Jagdrecht,EU-Recht,Eigentumsrecht
Grundstückseigentümer muss Jagd auf seinem Land nicht dulden
EGMR rügt Verletzung des Schutzes des Eigentums
Ein Grundstückseigentümer muss die Jagd auf seinem Land nicht dulden, wenn er sie aus ethischen Gründen ablehnt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und stellte eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Darüber hinaus befand das Gericht, dass diese Verpflichtung Grundstücksbesitzern in Deutschland, die die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Der Gerichtshof folgte damit seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Streitfalls, Günter Herrmann, ist deutscher Staatsangehöriger, 1955 geboren und lebt in Stutensee (Baden-Württemberg). Als Eigentümer von zwei Grundstücken unter 75 Hektar in Rheinland-Pfalz ist er nach dem Bundesjagdgesetz
automatisch Mitglied in der Jagdgenossenschaft Langsur und muss die Jagd auf seinem
Grundstück dulden. Da er die Jagd aus Gewissensgründen ablehnt, beantragte Günter
Herrmann bei der zuständigen Jagdbehörde die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der
Jagdgenossenschaft. Die Behörde wies den Antrag zurück, ebenso wie das
Verwaltungsgericht Trier. Seine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
und zum Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.
BVerfG: Verpflichtende Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft verletzt weder Eigentumsgrundrecht noch Gewissens- oder Vereinigungsfreiheit
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde Günter Herrmanns zur Entscheidung anzunehmen. Es unterstrich insbesondere, dass das Bundesjagdgesetz auf die Erhaltung
eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen
und gesunden Wildtierbestandes abziele. Die verpflichtende Mitgliedschaft in der
Jagdgenossenschaft sei zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen und notwendig
und verletze weder Günter Herrmanns Eigentumsgrundrecht noch seine Gewissens- oder
Vereinigungsfreiheit. Auch sei der Gleichheitssatz nicht verletzt, da das
Bundesjagdgesetz für alle Grundstückseigentümer gelte und Eigentümer von
Grundstücken mit 75 Hektar oder mehr zwar nicht automatisch Mitglieder in einer
Jagdgenossenschaft, gleichwohl aber verpflichtet seien, auf ihrem Land entweder selbst
zu jagen oder die Jagd zu dulden.
Beschwerdeführer rügt Verletzung diverser Grundrechte
Günter Herrmann rügte, dass die Verpflichtung, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden
gegen seine Rechte nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 zur EMRK für sich genommen und in
Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verstoße. Weiterhin machte er einen Verstoß gegen Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Artikel
11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 geltend.
Kammer erklärt Beschwerde 2007 für unzulässig erklärt
Die Beschwerde wurde am 12. Februar 2007 beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte eingelegt. In seinem Kammerurteil vom 20. Januar 2011 erklärte der
Gerichtshof mit einer Mehrheit der Stimmen die Beschwerde nach Artikel 11 für sich
genommen und in Verbindung mit Artikel 14 für unzulässig und stellte keinen Verstoß
gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1, Artikel 14 oder Artikel 9 fest. Am 20. Juni 2011 wurde
der Fall auf Antrag Günter Herrmanns an die Große Kammer verwiesen; eine mündliche
Verhandlung fand am 30. November 2011 statt.
Die folgenden Organisationen gaben als Drittparteien schriftliche Stellungnahmen ab:
Deutscher Jagdschutz Verband (DJV)
Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE)
European Centre for Law and Justice (ECLJ)
Der Gerichtshof unterstrich, dass sich die Große Kammer nicht mit dem bereits von der
Kammer für unzulässig erklärten Teil der Beschwerde, nach Artikel 11 für sich
genommen und in Verbindung mit Artikel 14, befassen konnte. Weiterhin konnte er sich
nicht mit einer Beschwerde Günter Herrmanns nach Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens) befassen, die dieser im Verfahren vor der Kammer nicht
vorgebracht hatte.
Deutsches Jagdrecht kann mit Allgemeininteresse im Sinne von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 stehen
Zwischen den Parteien war unumstritten - und der Gerichtshof teilte diese Auffassung -
dass die Verpflichtung, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, einen Eingriff in Günter Herrmanns Recht auf Achtung seines Eigentums darstellt. Weiterhin berücksichtigte der
Gerichtshof, dass das deutsche Jagdrecht als ein Mittel zur Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse im Sinne von Artikel 1 Protokoll Nr. 1
gelten kann.
EGMR beruft sich auf Urteile gegen Frankreich und Luxemburg zur Vereinbarkeit der Konvention mit der Duldung der Jagd auf dem Land der Eigentümer
Der Gerichtshof bezog sich auf zwei andere Fälle, in denen er untersucht hatte, inwieweit
die Verpflichtung von Grundstückseigentümern, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, mit
der Konvention vereinbar ist. In seinem Urteil der Großen Kammer im Fall Chassagnou
und andere gegen Frankreich war er zu der Auffassung gelangt, dass Eigentümern
kleinerer Landstücke eine unverhältnismäßige Belastung durch die Verpflichtung
auferlegt wird, Dritten Jagdrechte auf ihrem Land zu übertragen, so dass diese davon in
einer Weise Gebrauch machen können, die den Überzeugungen der Eigentümer
zuwiderläuft. Der Gerichtshof sah darin einen Verstoß gegen Artikel 1 Protokoll Nr. 1. In
seinem Kammerurteil im Fall Schneider gegen Luxemburg hatte er diese
Schlussfolgerungen bestätigt. Seit Verkündung dieser Urteile hatten mehrere
europäische Staaten ihre Gesetzgebung oder Rechtsprechung dahingehend geändert,
dass Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, gegen die Jagd auf ihrem Land
Einspruch zu erheben oder ihre Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft unter
bestimmten Bedingungen zu beenden.
Folglich hatte der Gerichtshof zu prüfen, ob sich - wie die deutsche Bundesregierung
argumentiert hatte - das deutsche Jagdrecht und seine Anwendung im Fall Günter
Herrmanns maßgeblich von der Sach- und Rechtslage in Frankreich und Luxemburg zur
Zeit der beiden früheren Urteile unterschied.
Keine wesentlichen Unterschiede zwischen deutschem Recht und entsprechender Gesetzgebung in Frankreich und Luxemburg
Der Gerichtshof stellte fest, dass zu den Zwecken des Bundesjagdgesetzes die Hege mit
dem Ziel der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildtierbestandes gehört. In
dieser Hinsicht unterschied sich das deutsche Recht nicht wesentlich von der
entsprechenden Gesetzgebung in Frankreich und Luxemburg, die vergleichbare Ziele
verfolgte, nämlich die „rationale Organisation der Jagd im Einklang mit der Achtung der
Umwelt“ bzw. das „rationale Management des Wildbestandes und der Erhalt des
ökologischen Gleichgewichts“.
Unterschiede im Anwendungsbereich der jeweiligen Gesetzgebung in den drei Ländern haben keine entscheidende Auswirkung
Die Bundesregierung hatte hervorgehoben, dass das deutsche Jagdrecht bundesweit gilt,
während die maßgebliche französische Gesetzgebung nur in einigen Départments
Anwendung fand. Der Gerichtshof nahm aber zur Kenntnis, dass eine
Grundgesetzänderung von 2006 den deutschen Ländern die Möglichkeit gegeben hatte –
von der sie bisher noch nicht Gebrauch gemacht haben - im Jagdwesen von der
Gesetzgebung des Bundes abweichende Regelungen zu treffen. Zudem hatte die
landesweite Anwendbarkeit des luxemburgischen Jagdrechts den Gerichtshof nicht davon
abgehalten, im Fall Schneider einen Verstoß gegen die Konvention festzustellen. Im
Übrigen sieht die Gesetzgebung in allen drei Ländern bestimmte räumliche und
personenbezogene Ausnahmen vor. So sind Natur- und Wildschutzgebiete in Frankreich
und Deutschland von Jagdbezirken ausgeschlossen. In Frankreich und Luxemburg sind
staatlicher Grundbesitz bzw. Land im Eigentum des Großherzogs von Jagdbezirken
ausgeschlossen, während es in Deutschland unterschiedliche Regelungen je nach Größe
des Grundeigentums gibt. Der Gerichtshof befand, dass diese Unterschiede im
Anwendungsbereich der jeweiligen Gesetzgebung in den drei Ländern nicht als
entscheidend gelten können.
Gegen die Jagd gerichtete Überzeugungen kann nicht zweifelfrei durch Entschädigungszahlung aufgewogen werden
Während das französische Recht Grundeigentümern, die die Jagd ablehnten, keinerlei
finanzielle Entschädigung für die Verpflichtung, diese auf ihrem Land zuzulassen,
zubilligte, sah bzw. sieht das luxemburgische und deutsche Recht vor, dass Mitglieder
der Jagdgenossenschaften einen Anteil des Ertrags aus der Verpachtung erhalten. In
Deutschland muss der Anspruch auf eine solche Auszahlung ausdrücklich geltend
gemacht werden. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Verpflichtung eines Jagdgegners, für die von ihm abgelehnte Tätigkeit eine Entschädigung geltend zu
machen, nicht mit der Achtung für die Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen in
Einklang zu bringen war. Es war zweifelhaft, ob tiefe persönliche Überzeugungen durch
eine Entschädigungszahlung aufzuwiegen waren. Im Übrigen berücksichtigt das
Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich die ethische Überzeugung von Grundeigentümern,
die die Jagd aus Gewissensgründen ablehnen.
Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf eigenem Land legt Grundstückseigentümern unverhältnismäßige Belastung auf
Der Gerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass sich die Situation in Deutschland nicht
substantiell von derjenigen unterschied, die er in den Fällen Chassagnou und Schneider
geprüft hatte. Er sah daher keinen Grund, von seinen Schlussfolgerungen in diesen
Fällen abzuweichen, dass die Verpflichtung, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, obwohl
sie diese aus Gewissensgründen ablehnen, Grundstückseigentümern eine
unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 1
Protokoll Nr. 1 vor.
In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Beschwerde nach Artikel 1
Protokoll Nr. 1 sah der Gerichtshof keine Notwendigkeit, die Beschwerden Günter Herrmanns nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1 oder nach Artikel 9
separat zu prüfen.
Deutschland muss Beschwerdeführer entschädigen
Der Gerichtshof entschied, dass Deutschland Günter Herrmann 5.000 Euro für den
erlittenen immateriellen Schaden und 3.861,91 Euro für die entstandenen Kosten zu
zahlen hat.
Separate Meinungen
Richter Pinto de Albuquerque äußerte eine teilweise zustimmende und teilweise
abweichende Meinung. Die Richter Davíd Thór Björgvinsson, Vuèiniæ und Nußberger
äußerten eine gemeinsame abweichende Meinung.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online