25.06.2010
Verwaltungsrecht
BVerwG zum Informationsrecht des Personalrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement
Personalrat hat Anspruch auf Kenntnisnahme über Anschreiben an Beschäftigte – Anspruch auf Kenntnisnahme der Antwortschreiben besteht nur eingeschränkt
Der Personalrat ist beim betrieblichen Eingliederungsmanagement über den betroffenen Personenkreis zu informieren und hat uneingeschränkt Anspruch auf Kenntnisnahme der Anschreiben des Dienststellenleiters an die Betroffenen. Auf Mitteilung über die Antwortschreiben der Beschäftigten besteht dagegen nur bei den Beschäftigten Anspruch, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement unter der Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 84 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) klärt der Arbeitgeber mit der
zuständigen Interessenvertretung, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres mehr
als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit Zustimmung
und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit
möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
Eingliederungsmanagement); die betroffene Person ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen
Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen
und verwendeten Daten hinzuweisen; die Interessenvertretung wacht darüber,
dass der Arbeitgeber seine vorbezeichneten Verpflichtungen erfüllt.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall hat das Verwaltungsgericht Berlin in erster Instanz rechtskräftig
festgestellt, dass der Leiter der Berliner Bäder-Betriebe verpflichtet ist, dem dortigen
Personalrat unverzüglich ohne vorherige Zustimmung des jeweils Betroffenen mitzuteilen,
welche Beschäftigten innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen
oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Dagegen war in zweiter Instanz
streitig, ob der Dienststellenleiter auch verpflichtet ist, sein Anschreiben an die Betroffenen
und deren Antworten dem Personalrat zur Kenntnis zu geben. Das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg hat dies unter Hinweis auf das Persönlichkeitsrecht
des Betroffenen abgelehnt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde
des Personalrats.
Antwortschreiben müssen Personalrat im Zuge der informellen Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht uneingeschränkt vorgelegt werden
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Personalrats nur teilweise
gefolgt. Der Personalrat benötigt zwar das Anschreiben des Dienststellenleiters,
um überprüfen zu können, ob der Betroffene über das gesetzliche Angebot des
betrieblichen Eingliederungsmanagements ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
Ein ins Gewicht fallender zusätzlicher Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist damit nicht verbunden, nachdem aufgrund der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig feststeht, dass der Personalrat über
den betroffenen Personenkreis zu unterrichten ist. Dagegen hat der Personalrat aber
keinen Anspruch auf Mitteilung der Antwortschreiben der Beschäftigten, die der
Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht oder nur ohne
Beteiligung des Personalrats zugestimmt haben. Das Recht dieser Beschäftigten auf
informationelle Selbstbestimmung verbietet es, deren Haltung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und zur Beteiligung des Personalrats zu offenbaren. Typischerweise kann angenommen werden, dass der Dienststellenleiter die eingehenden
Antworten der betroffenen Beschäftigten korrekt zuordnet. Angesichts dessen benötigt
der Personalrat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben nur die
Antwortschreiben derjenigen Beschäftigten, die dem betrieblichen Eingliederungsmanagement
unter seiner Beteiligung zugestimmt haben.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Bundesverwaltungsgericht