07.06.2005
Familienrecht
Kinder sind ihren Eltern gegenüber nur eingeschränkt unterhaltspflichtig
BVerfG zum Unterhalt für pflegebedürftige Mutter - Verfassungsbeschwerde der Tochter erfolgreich
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Beschwerdeführerin (Bf), die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter herangezogen worden ist, war erfolgreich.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Landgerichts (LG) Duisburg auf, da es die Bf in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten finanziellen Dispositionsfreiheit verletzt. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin (Bf) lebte in den
letzten vier Jahren vor ihrem Tod (1995) in einem Alten- und
Pflegeheim. Da die Einkünfte der Mutter zur Begleichung der
Heimpflegekosten nicht ausreichten, leistete ihr die Stadt Bochum als
örtlicher Träger der Sozialhilfe laufende monatliche Hilfe in Höhe von
insgesamt ca. 123.000,-- DM.
Die 1939 geborene Bf war seit ihrem 15. Lebensjahr berufstätig. Sie
hatte bis zum Zeitpunkt ihrer betriebsbedingten Kündigung im Herbst 1996
aus ihrer Halbtagstätigkeit zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 1.100,--
DM monatlich erzielt. Der Ehemann der Bf, von dem sie seit 1994 ge-
trennt lebt, ist technischer Angestellter und seit 1995 Rentner. Die
kinderlosen Eheleute sind Eigentümer zu je ½ eines mit einem Vier-
Familienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier Wohnungen bewohnt die
Bf, die drei übrigen Wohnungen sind vermietet. Der Grundstücksanteil der
Bf hat abzüglich der Belastungen einen Verkehrswert von 245.000,-- DM.
Die monatlichen Belastungen für das Grundstück übersteigen die
Nettoeinnahmen.
Die Stadt Bochum verklagte die Bf aus übergeleitetem Recht auf Zahlung
von Elternunterhalt. Die Klage vor dem Amtsgericht war erfolglos. Mit
letztinstanzlichem Urteil stellte das Landgericht Duisburg eine
Zahlungspflicht der Bf in Höhe von 123.306,88 DM fest. Zugleich
verurteilte es die Bf, das Angebot der Stadt Bochum anzunehmen, wonach
der vorgenannte Betrag als zinsloses Darlehen gewährt wird, das drei
Monate nach dem Tod der Bf zur Rückzahlung fällig ist. Zudem wurde die
Bf verurteilt, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von
123.000,-- DM auf ihrem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück zu
bestellen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) rügt die Bf einen Verstoß gegen die
allgemeine Handlungsfreiheit sowie gegen die Eigentumsgarantie. Die ihr
auferlegte Unterhaltsverpflichtung und Beleihung ihres
Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld überschreite ihre eigene
Leistungsfähigkeit. Durch die Verurteilung sei ihr eigener
Altersunterhalt gefährdet. Denn das Grundstück sei zum Zwecke der
Altersabsicherung erworben worden. Außerdem habe mangels Leistungsfähig-
keit für sie eine Barunterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter
nicht bestanden. Die Begründung einer Unterhaltsverpflichtung durch
darlehensweise Gewährung von Unterhalt sei nicht möglich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die der Bf vom LG auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen
Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ihren
Miteigentumsanteil entbehrt jeder Rechtsgrundlage und steht in krassem
Widerspruch zu allen zur Anwendung gebrachten Normen. Das Gericht hat
sich mit seiner Entscheidung der Bindung an Gesetz und Recht entzogen
und damit die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Bf
in nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierter Weise
beschränkt.
1. Die Leistungsfähigkeit der Bf ist - auch nach Auffassung des LG -
erst mit dem Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers, also nach dem Tod
ihrer Mutter, entstanden. Damit hat das Gericht einen Unterhaltsanspruch
für einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Bf
begründet, die erst nach dem Wegfall der Bedürftigkeit der Mutter
eingetreten ist. Dies widerspricht schon in Wortlaut und Systematik den
hier maßgeblichen unterhalts- und sozialhilferechtlichen Regelungen. Ein
Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn Bedürftigkeit
beim Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit beim
Unterhaltspflichtigen zeitgleich vorliegen. Auch §§ 90, 91 BSHG, die die
Überleitung von Unterhaltsansprüchen ermöglichen, die dem Hilfeempfänger
im Zeitraum der Hilfeleistung zustehen, gehen von einer zeitlichen
Kongruenz zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit aus. Die
Heranziehung von § 89 BSHG zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs
steht in klarem Widerspruch zum Wortlaut dieser Norm und zu ihrer
systematischen Einbindung in das sozialhilferechtliche Gefüge.
2. Die Auslegung des LG widerspricht auch dem Zweck der angewendeten
Normen. Dem Grundsatz des Sozialhilferechts, einen Rechtsanspruch auf
Hilfe - wenn auch gegenüber einem Unterhaltsanspruch nur nachrangig - zu
geben, läuft zuwider, mit Hilfe eines vom Sozialhilfeträger gewährten
Darlehens einen zivilrechtlich nicht gegebenen Unterhaltsanspruch
sozialhilferechtlich begründen zu wollen. Diese rechtliche Konstruktion
würde letztlich Sozialhilfeansprüche gänzlich zum Wegfall bringen. Denn
wenn mit Hilfe eines Darlehens die Leistungsfähigkeit eines
Unterhaltspflichtigen hergestellt werden könnte, läge es in der Hand des
Sozialhilfeträgers, einen Sozialhilfeanspruch nicht zum Tragen kommen zu
lassen. Dies hätte zur Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit der
Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem nicht
leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der
Sozialhilfeträger jedoch mit einem entsprechenden Darlehensangebot den
Unterhaltsanspruch begründen und sich damit von seiner Verpflichtung zur
Sozialhilfegewährung befreien könnte. Es liefe außerdem dem
Sozialstaatsgebot zuwider, das fordert, Menschen einen Anspruch auf
staatliche Hilfe zukommen zu lassen, um so ihr Existenzminimum zu
sichern.
3. Schließlich widerspricht die Auslegung des LG auch dem Willen des
Gesetzgebers. Er hat dem Elternunterhalt gegenüber dem Kindesunterhalt
nicht nur nachrangiges Gewicht verliehen (§ 1609 BGB), sondern auch den
Umfang der Verpflichtung deutlich gegenüber der Pflicht zur Gewährung
von Kindesunterhalt eingeschränkt (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die nachrangige
Behandlung des Elternunterhalts entspricht der grundlegend anderen
Lebenssituation, in der die Unterhaltspflicht jeweils zum Tragen kommt.
Bei der Pflicht zum Elternunterhalt ist dies meist dann der Fall, wenn
die Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sich
Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt
sehen, sowie für sich selbst und für die eigene Altersabsicherung zu
sorgen haben. Dazu tritt nun ein Unterhaltsbedarf eines oder beider
Elternteile im Alter hinzu, der mit deren Einkommen, insbesondere ihrer
Rente, vor allem im Pflegefall nicht abgedeckt werden kann. Diesen sich
kumulierenden Anforderungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem
er sichergestellt hat, dass dem Kind ein seinen Lebensumständen
entsprechender eigener Unterhalt verbleibt.
Die vom Gesetzgeber dem Elternunterhalt zugewiesene, relativ schwache
Rechtsposition wird durch die neuere Entwicklung der Gesetzgebung aus
jüngerer Zeit noch untermauert. Mit der schrittweisen Reduzierung der
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der
gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge ("Riester-Rente") hat der
Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine
Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig
und ausreichend vorzusorgen. Dies muss bei der Bestimmung des einem
unterhaltspflichtigen Kind verbleibenden angemessenen Unterhalts
Berücksichtigung finden. Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der
Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1.
Januar 2003 durch das Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005
durch die §§ 41 ff. SGB XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener
Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter
Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssituation in Grenzen gehalten
werden soll.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Pressemitteilung Nr. 10/2005 und 46/2005 des BVerfG vom 28.01.2005 und vom 07.06.2005