12.07.2007
Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vor krankheitsbedingter Kündigung
Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und der Interessenvertretung zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen, ohne zuvor dieses betriebliche Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung
für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Die gesetzliche
Regelung ist aber auch nicht nur ein bloßer Programmsatz, sondern Ausprägung des das
Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Führt der Arbeitgeber
kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, kann dies Folgen für die Darlegungsund
Beweislast im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen von erheblichen
Fehlzeiten haben. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht pauschal darauf berufen, ihm seien
keine alternativen, der Erkrankung angemessenen Einsatzmöglichkeiten bekannt. Dies hat
das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der mit einem Grad der Behinderung
von 30 einem Schwerbehinderten nicht gleichgestellte Kläger seit 1981 bei der
Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Seit März 2002 war er wegen eines Rückenleidens
durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte daraufhin
die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 29. Oktober 2004 fristgemäß.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen diese Kündigung gewandt und geltend gemacht,
bei entsprechender Ausstattung seines Arbeitsplatzes sei sein Einsatz als Maschinenbediener
weiterhin möglich. Die Beklagte hätte ihn durch eine Umgestaltung anderer Arbeitsplätze
auch anderweitig einsetzen können. Hierzu sei sie auf Grund des betrieblichen Eingliederungsmanagements
verpflichtet gewesen. Die Beklagte hält die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung für gegeben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitsfähigkeit
des Klägers könne auf unabsehbare Zeit nicht wieder hergestellt werden. Auch eine
Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz sei nicht mehr in Betracht gekommen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit
zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Klärung, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz
vorhanden ist bzw. durch eine zumutbare Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen
werden könnte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/07 des BAG vom 12.07.2007