23.07.2015
Arbeitsrecht
Kündigungsbegründung "inzwischen pensionsberechtigt": Altersdiskriminierende Kündigung ist auch im Kleinbetrieb unzulässig
Benutzung des Begriffs "Pensionsberechtigung" lässt eine Altersdiskriminierung vermuten
Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.
Die am 20. Januar 1950 geborene Klägerin war bei der beklagten Gemeinschaftspraxis
seit dem 16. Dezember 1991 als Arzthelferin beschäftigt. In der Praxis waren
im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Klägerin war zuletzt
überwiegend im Labor eingesetzt.
Klägerin sei "inzwischen pensionsberechtigt"
Die Gesellschafter der Beklagten kündigten ihr
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Mai 2013 zum 31. Dezember 2013 wegen
Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten.
Dabei führten sie an, die Klägerin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen
Beschäftigten wurde nicht gekündigt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin
gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen
ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich
freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden
Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die
Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter
qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.
Bundesarbeitsgericht bejaht Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor
dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Kündigung verstößt gegen
das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und ist deshalb unwirksam. Die
Beklagte hat keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der
Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht
vorliegt. Ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch
zusteht, kann noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde insoweit
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:ra-online, Bundesarbeitsgericht (pm)