27.01.2006
Staatsrecht / Verfassungsrecht,Vereinsrecht
Vereinsverbot wegen Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung bestätigt
Ein Verein, dessen Tätigkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, darf verboten werden. Das gilt auch für verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
Bei dem Kläger handelt es sich um eine international handelnde Organisation namens "Hizb-ut-Tahrir". Mit
Verfügung vom Januar 2003 stellte das Bundesministerium des Innern u.a. fest, dass
sich die Tätigkeit des Klägers gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte.
Es hat die Betätigung des Klägers im Bundesgebiet verboten.
Das erst- und letztinstanzlich zur Entscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hat das Verbot bestätigt: Das Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Kläger zu
dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, so dass er nach Art. 9
Abs. 2 GG verboten ist. Die Gründe, aus denen nach Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen
verboten sind, finden auch auf verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung, so dass
dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Kläger um eine Religionsgesellschaft
oder eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Der Kläger hat dadurch gegen
den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, dass in einer Vielzahl ihm zuzurechnender
öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israelischpalästinensischen
Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und
zur Tötung von Menschen aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung
der israelisch-palästinensischen Interessengegensätze entgegengewirkt wurde.
Leitsatz:
Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Pressemitteilung Nr. 03/06 des BVerwG vom 25.01.2006