22.08.2013
Arbeitsrecht
Schwerbehindertenvertretung muss bei Entscheidungen über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auch bei Interessenkollisionen beteiligt werden
Ebenfalls eingereichte Bewerbung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen steht Beteiligung Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen
Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sich der Kläger als schwerbehinderter Mensch bei der Entscheidung über seine Bewerbung diskriminiert sieht. Bei der Beklagten, einer Spielbank, waren zwei Beförderungsstellen als "Tischchef" ausgeschrieben. Darauf bewarben
sich auch der bei der Beklagten gewählte Schwerbehindertenvertreter und
der Kläger, der stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist. Die
Beklagte teilte dem Schwerbehindertenvertreter mit, dass sie wegen der aus ihrer
Sicht bestehenden Interessenkollision weder ihn noch den Kläger als seinen Stellvertreter
an der Auswahlentscheidung beteiligen werde. Sie entschied sich schließlich
für zwei andere Kandidaten. Bei der Auswahlentscheidung sieht sich der Kläger als
schwerbehinderter Mensch diskriminiert, worauf die unterlassene Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung hinweise.
Schwerbehindertenvertretung hätte bei der Entscheidung über die Bewerbung beteiligt werden müssen
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat vor
dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Bei der Entscheidung über die
Bewerbung des Klägers hätte die Schwerbehindertenvertretung nach § 81 SGB IX
beteiligt werden müssen. Dem stand nicht entgegen, dass sich die Vertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen selbst und der Stellvertreter auf eine der zu besetzenden
Stellen beworben hatten. Einen möglichen Interessenkonflikt zwischen Bewerbern
hätte der Kläger verhindern können, indem er nach § 81 Abs. 1 Satz 10
SGB IX die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters als seines direkten Konkurrenten
um die zu besetzende Stelle ausdrücklich hätte ablehnen können. Dagegen
oblag es nicht dem Arbeitgeber, von der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung Abstand zu nehmen.
LAG muss erneut über mögliche Entschädigungsansprüche nach dem AGG entscheiden
Das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die Verletzung der
Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem Sozialgesetzbuch
IX vorliegend eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung indiziert
und ob ggf. die Beklagte ihre Vorgehensweise so zu rechtfertigen vermag,
dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach AGG ausscheidet.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesarbeitsgericht/ra-online