25.04.2012
Verfahrensrecht,Staatsrecht / Verfassungsrecht
"Hells Angels": Verbot zum Tragen von Motorradwesten in Gerichtsgebäuden nicht zu beanstanden
Bundesverfassungsgericht zum Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit
Das Verbot, während einer Gerichtsverhandlung Motorradwesten zu tragen, die die Zugehörigkeit als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club demonstrieren, stellt weder einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) dar, noch werden die Betroffenen hierdurch in ihrem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam vorgeworfen, als Mitglieder des
Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem
räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten
massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass
diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung
einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des
Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs
erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach
an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das
Tragen von Motorradwesten, so genannte Kutten, und sonstigen
Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub
demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener
Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.
Massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung stellt nicht hinnehmbare Machtdemonstration dar
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des
Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein
massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare
Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der
Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte
einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer
gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe. Seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit
der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der
Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem
Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Beschwerdeführer rügt Verletzung des Rechts auf faires Verfahren
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht auf ein
faires Verfahren sowie auf eine willkürfreie Rechtsanwendung verletzt.
BverfG verneint Verstoß gegen Willkürverbot oder Verletzung des Rechts auf faires Strafverfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liegt weder
ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs.1 GG) vor noch ist der
Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
Festlegen geeigneter vorbeugender Maßnahmen für sichere und ungestörte Durchführung einer Verhandlung zulässig
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Danach ist die
Auslegung und Anwendung des in § 169 Satz 1 GVG normierten
Öffentlichkeitsgrundsatzes durch die Fachgerichte nicht willkürlich.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundsatz der
Öffentlichkeit auch durch gesetzlich nicht erfasste unabweisbare
Bedürfnisse der Rechtspflege modifiziert werden. Dazu gehört die
Notwendigkeit, durch geeignete vorbeugende Maßnahmen für eine sichere
und ungestörte Durchführung der Verhandlung zu sorgen. Maßnahmen, die
den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und
dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen
Merkmalen vermeiden, sind zulässig, wenn für sie ein verständlicher
Anlass besteht. Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Des Weiteren ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die
Einschätzung und Bewertung sowohl einer möglichen Beeinträchtigung der
Hauptverhandlung durch das Tragen bestimmter Kleidung oder Abzeichen als
auch der zur Abwehr dieser Gefahr geeigneten und erforderlichen
Maßnahmen verfassungsrechtlich bedenklich wären.
Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen bleibt auch durch festgelegt Zugangsmodalitäten gewahrt
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires
Strafverfahren verletzt. Es kann dahin stehen, ob ein Verstoß gegen den
Öffentlichkeitsgrundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein
faires Verfahren verletzen kann. Denn der Grundsatz der Öffentlichkeit
mündlicher Verhandlungen wurde hier gewahrt. Die Sicherheitsverfügungen
des Gerichtspräsidenten führten weder ausdrücklich noch faktisch zum
Ausschluss der Öffentlichkeit insgesamt oder auch nur einzelner
Personengruppen oder Personen. Sie legten ausschließlich
Zugangsmodalitäten fest, deren Befolgung ohne weiteres möglich und
zumutbar war.
"Kleiderordnung" stellt nur geringfügige Beschränkung dar
Die Sicherheitsverfügungen widersprechen schließlich nicht den
Anforderungen an eine öffentliche Verhandlung nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), die bei der
Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Die
Sicherheitsverfügungen führten nicht zu einem tatsächlichen Hindernis,
als Zuschauer an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Das
Gerichtsgebäude war auch für Träger der betreffenden Oberbekleidung nach
wie vor einfach zugänglich, da diese nur ausgezogen und außerhalb des
Gerichtsgebäudes hätte deponiert werden müssen. Es handelte sich
ersichtlich um eine ganz geringfügige Beschränkung.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverfassungsgericht/ra-online