15.12.2011
Sozialrecht,Arzneimittelrecht
Festbetrag für Antidepressivum-Arzneimittel mit Wirkstoff Escitalopram vorläufig gekippt
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss scheidet aufgrund von Beurteilungsfehlern als rechtmäßige Grundlage für Festbetragsfestsetzung aus
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram vorläufig ausgesetzt, da der Beschluss zur Neubildung einer Festbetragsgruppe des Gemeinsamen Bundesausschuss aufgrund von Beurteilungsfehlern als rechtmäßige Grundlage für Festbetragsfestsetzung ausscheidet. Das Gericht sieht in der Festbetragsfestsetzung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit, da die Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur therapeutischen Verbesserung durch den Wirkstoff Escitalopram nicht nachvollziehbar ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss am 17. Februar 2011 u. a. die Neubildung
einer Festbetragsgruppe „Selektive Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer, Gruppe
1“ der Stufe II nach § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V;
„pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkung, insbesondere mit chemisch
verwandten Stoffen“), bestehend aus den Wirkstoffen Citalopram und Escitalopram.
Beide Wirkstoffe dienen primär der Behandlung der Depression. Sie gehören zur
Gruppe der selektiven Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI).
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschloss darauf aufbauend am
2. Mai 2011 für diese Festbetragsgruppe einen Festbetrag von 15,01 Euro. Der Beschluss
wurde im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 10. Mai 2011 bekannt gegeben.
Klageerhebung gegen Festsetzung eines Festbetrags für Escitalopram
Die Antragstellerin, die in Deutschland Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram
vertreibt, erhob hiergegen am 19. Mai 2011 Klage vor dem hiesigen Landessozialgericht. Zusätzlich hat sie im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt, soweit darin ein Festbetrag für Escitalopram festgesetzt wird.
LSG setzt Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel vorläufig aus
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diesem Begehren vorläufigen
Rechtsschutzes in vollem Umfang entsprochen. Es hat damit die Festbetragsfestsetzung
für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Escitalopram vorläufig ausgesetzt.
Gericht verneint Sofortvollzug der Festbetragsfestsetzung
Zur Begründung führte das Gericht aus, das Interesse der Antragstellerin
überwiege das an sich von Gesetzes wegen vermutete Interesse am Sofortvollzug der
Festbetragsfestsetzung. Denn es sei jedenfalls derzeit von deren Rechtswidrigkeit
auszugehen. Der Beschluss des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschuss leide
nämlich an Beurteilungsfehlern und scheide deshalb als rechtmäßige Grundlage der
Festbetragsfestsetzung aus, auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach
Korrektur der festgestellten Mängel im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes möglicherweise
zum selben Ergebnis (Bildung einer Festbetragsgruppe aus Escitalopram
und Citalopram unter Festsetzung der gleichen Wirkstärkenvergleichsgröße) gelangen
könne. Da dadurch der Wettbewerb zwischen den Arzneimittelherstellern verfälscht
werde, verletze die Festbetragsfestsetzung die Antragstellerin in ihrem Teilhaberecht
aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) in Verbindung mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit).
Begündungen für Verbesserung der Behandlung von Depressionen mit Escitalopram nicht nachvollziehbar
Konkret zeigten sich Beurteilungsfehler des Beigeladenen im Zusammenhang mit seiner
Bewertung, dem Wirkstoff Escitalopram eine therapeutische Verbesserung der
Behandlung der Depression im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 SGB V abzusprechen.
Die Begründung sei zumindest nicht nachvollziehbar, wie dies das SGB V in
§ 35 Abs. 1b S. 5 SGB V fordere. Auch sei die Annahme des Beigeladenen, der Wirkstoff
Escitalopram dürfe zusammen mit dem Wirkstoff Citalopram in einer Festbetragsgruppe
zusammengefasst werden, weil Therapiemöglichkeiten dadurch nicht
eingeschränkt würden (§ 35 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 SGB V), aufgrund einer fehlerhafter Beurteilungsgrundlage ergangen.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online