01.09.2010
Verwaltungsrecht,Vereinsrecht
BVerwG: Verbot des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend ist rechtmäßig
Verein richtet sich gegen verfassungsmäßige Ordnung und erfüllt somit vereinsrechtlichen Verbotsgrund
Das Bundesverwaltungsgericht, das in erster und letzter Instanz für nach dem Vereinsgesetz erlassene Verbote des Bundesministeriums des Innern zuständig ist, hat die Klage des Vereins Heimattreue Deutsche Jugend - Bund für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V. gegen das von dem Bundesministerium erlassene Vereinsverbot abgewiesen.
Das Verbot des in Plön (Schleswig-Holstein) ansässigen, jedoch in nahezu allen
Bundesländern vertretenen Vereins Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ), der Jugendlager, Jugendfahrten, Sport- und so genannte Bildungsveranstaltungen durchführt und eine Vereinszeitschrift herausgibt, ist zu Recht ergangen. Die HDJ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und erfüllt damit einen vereinsrechtlichen Verbotsgrund.
HDJ weist Wesensverwandtschaft mit Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend auf
Das Bundesministerium des Innern hat die in der Vereinssatzung enthaltenen Bekenntnisse
zu gemeinnütziger Jugendarbeit und zum Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland zu Recht als bloße Fassade bewertet. Tatsächlich weist die HDJ
eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren
Hitlerjugend auf. Dies ergibt sich aus beschlagnahmten Materialien für von der
HDJ durchgeführte Veranstaltungen, schriftlichen Äußerungen und Aktivitäten von
Mitgliedern mit herausgehobenen Funktionen sowie Artikeln, die in der Vereinszeitschrift
erschienen sind.
Verbundenheit zum Nationalsozialismus
Die HDJ propagiert danach eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus, bekennt
sich zu maßgeblichen Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes und verwendet
nationalsozialistisch geprägte Begriffe. Sie ist der Blut-und-Boden-Ideologie
und der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet und verbreitet antisemitische
Thesen. Sie diffamiert die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes
und nimmt dieser gegenüber insgesamt eine kämpferisch-aggressive Haltung ein.
Angaben zum Gericht:
Quelle:Bundesverwaltungsgericht/ra-online